Aufstiegsmöglichkeiten

Unser Jugendvertreter, Kollege Martin Peschl, hat sich nachfolgend die grundsätzlichen Wege des Aufstiegs zusammengestellt. Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) kennt als Qualifizierungsmöglichkeiten für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung. Über beide Wege der beruflichen Weiterbildung wird nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben.

Beamtinnen und Beamte der zweiten Qualifikationsebene können sich für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben (Art. 37 LlbG).

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind die Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation, eine positive Feststellung in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf und ein Ergebnis des Zulassungsverfahrens, welches erkennen lässt, den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen zu sein.

Das Zulassungsverfahren der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) wird an zwei Tagen durchgeführt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben hierbei zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die aus mehreren Teilen bestehen können. Die Arbeiten sind so gestaltet, dass sie ein Urteil über Grundkenntnisse des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts, staatsbürgerliches Wissen, Arbeitstempo, Arbeitssorgfalt, Auffassungsgabe, logisches Denkvermögen, schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Belastbarkeit erlauben.

Der Vorbereitungsdienst dauert bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei Jahre und vermittelt in einem Studiengang an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mit dem Standort Hof mit mindestens 18monatiger fachtheoretischer und mindestens 12monatiger berufspraktischer Studienzeit die zur Aufgabenerfüllung notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Qualifikationsebene gefordert werden.

Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Qualifikationsprüfung abzulegen.

Eine weitere Möglichkeit der beruflichen Fortbildung für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ist die modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG.

Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene und bereitet zeitlich und inhaltlich auf die steigenden Anforderungen vor.

Voraussetzung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung ist eine positive Feststellung der Eignung in der periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Zusätzlich müssen Beamtinnen und Beamte für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 bzw. A 11 erreicht haben. Für das letzte Modul der jeweiligen Qualifizierung muss jedoch ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 erreicht sein!

Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei, ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen und vermittelt die in der jeweiligen Fachlaufbahn oder in dem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind.

Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab.

Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen Maßnahmen bescheinigt wurde. Diese Feststellung ist gem. Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 14.

Zuständig für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung ist nach dem Konzept des Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMI) vom 01. März 2012 (Az.: IZ2-0401.1-10) für den nichttechnischen Verwaltungsdienst für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 14 die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mit dem Standort Hof.

Ein durch den Landespersonalausschuss genehmigtes Konzept „Kompetenzen nutzen - Perspektiven schaffen“ für die modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 14 liegt auch von der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) vor.

Quellen

Art. 37 LlbG

Zulassungsverfahren der BVS (bvs.de)


Art. 20 LlbG

Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV 

VV-ModQV-StMI

Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (fhvr-aiv.de)

Die modulare Qualifizierung in Bayern (bvs.de)

Die neue modulare Qualifizierung an der BVS (bvs.de)

Fragen und Antworten zur modularen Qualifizierung (bvs.de)

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