Rechtsschutz

Der Rechtsschutz des BBB

Der BBB gewährt seinen Mitgliedern, d.h. den Mitgliedern der dem BBB angeschlossenen Mitgliedsverbänden sowie den Einzelmitgliedern des BBB Rechtsschutz. Dieser ist in der Rechtsschutzordnung des BBB in der Fassung vom 26. April 2018 geregelt. Die Durchführung des Rechtsschutzes erfolgt über die Juristen des dbb-Dienstleistungszentrums Süd in Nürnberg.

Der Rechtsschutz des BBB kann sowohl in Form von Rechtsberatung als auch für Verfahrensrechtsschutz gewährt werden. Beratungsrechtsschutz bedeutet die schriftliche oder mündliche Erteilung der erbetenen Auskunft. Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren.
 

Was ist vom Rechtsschutz umfasst?

Rechtsschutz kann für Fälle beantragt werden, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor des Einzelmitglieds stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/r oder die Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Darüber hinaus ist die Gewährung von Rechtsschutz in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Familien- oder Mietrecht aufgrund der Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht möglich.

Für bestimmte Fallgestaltungen kann unter anderem im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge kein Rechtsschutz gewährt werden (§ 4 der Rechtsschutzordnung).

So ist es insbesondere erforderlich, dass ausreichende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Unnötige Streitigkeiten sollen – auch im Interesse des betroffenen Mitglieds – vermieden werden.

Rechtsschutz kann nur für solche Streitigkeiten gewährt werden, die nach Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sind.
 

Wer kann den Rechtsschutz in Anspruch nehmen?

Rechtsschutz kann den Einzelmitgliedern der Mitgliedsverbände sowie den Einzelmitgliedern des BBB gewährt werden. Daneben können auch Hinterbliebene von Mitgliedern, die bis zu ihrem Tod dem BBB angehört haben, Rechtsberatung in Versorgungsangelegenheiten erhalten.
 

Was muss man tun, um Rechtsschutz zu erhalten?

Erforderlich ist ein Rechtsschutzantrag bei dem jeweiligen Mitgliedsverband, da nur dieser die notwendigen Mitgliederdaten, wie den Beginn der Mitgliedschaft prüfen kann. Von dort wird der Antrag an den BBB weitergeleitet.

Diesen Rechtsschutzantrag füllen Sie bitte vollständig aus und leiten ihn zusammen mit den Formularen zur Anerkennung der BBB-Rechtsschutzordnung sowie Ihrer Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), lit. f) DS-GVO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO an Ihren Mitgliedsverband weiter. Ohne diese Formulare ist eine Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit nicht möglich.

Daneben ist wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung des Rechtsschutzes, dass die einschlägigen Unterlagen und eine Sachverhaltsdarstellung beigefügt werden. Hieraus muss sich ergeben, worum es in der Rechtsschutzangelegenheit geht, insbesondere, was bis zur Stellung des Rechtsschutzantrages schon geschehen ist und welches Ziel angestrebt wird.

Wenn Fristen laufen oder aus anderen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (z. B. anstehende Termin) ist es wichtig, sich unverzüglich um den Rechtsschutz zu bemühen. Im Vorfeld des Rechtsschutzes liegt die Verantwortung für die Fristenwahrung beim Mitglied. Auch der Fachverband, über den der Rechtsschutz beantragt wird, sollte auf laufende Fristen oder eine besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen werden.

Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem BBB noch ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten zur Verfügung steht.
 

Wer trägt die anfallenden Kosten?

Der Rechtsschutz wird grundsätzlich kostenlos gewährt. Lediglich in den folgenden Konstellationen kann es zu einer Kostenbeteiligung oder Kostentragung durch das Einzelmitglied kommen.

Ergibt die rechtliche Einschätzung der Angelegenheit, dass keine oder nur besonders geringe Erfolgsaussichten bestehen, sieht die Rechtsschutzordnung des BBB die Nichtgewährung bzw. den Entzug des Rechtsschutzes vor. Für das Mitglied besteht hier jedoch mit Einverständnis des BBB die Möglichkeit der Fortführung des Rechtsschutzes durch eine angemessene Beteiligung an den Kosten.

Eine weitere Besonderheit besteht in Straf- und Disziplinarverfahren, wenn eine Vorsatztat zu Grunde liegt. Hier kann der BBB von seiner Rechtsschutzzusage zurücktreten und die Kosten des Verfahrens sowie eine Unkostenpauschale von Euro 400,00 dem Mitglied in Rechnung stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in § 8 Abs. 5 der Rechtsschutzordnung des BBB. Betroffene Mitglieder werden auf diese Besonderheiten mit Weiterleitung an das dbb Dienstleistungszentrum Süd hingewiesen.
 

Schadet eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit?

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist subsidiär! Das bedeutet, dass der BBB keine Rechtsschutzzusage erteilt, wenn eine private Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen wird oder wenn der Dienstherr oder Arbeitgeber im Rahmen der dienst- oder arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.
 

dbb-Checkliste für Rechtsschutzfälle

Die vom dbb erstellte Checkliste für Rechtsschutzfälle bietet eine hilfreiche Unterstützung bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen.