4. April 2018

Tarifbereich

Beihilfe für Tarifbeschäftigte?

Haben Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf Beihilfe? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können auch Tarifbeschäftigte einen eingeschränkten Anspruch auf Beihilfeleistungen haben.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss schon vor dem 01.01.2001 begründet worden sein; 
  • es muss seitdem ununterbrochen bestanden haben und
  • der/die Tarifbeschäftigte muss sich noch im aktiven
  • Beschäftigungsverhältnis befinden.

Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, haben Tarifbeschäftigte einen eingeschränkten Anspruch auf Beihilfe zu Zahnersatzleistungen und Heilpraktikerleistungen.

Achtung!

Zu den Zahnersatzleistungen zählen nicht die Aufwendungen für eine konservative Behandlung wie z.B. Füllungen oder Aufwendungen für Implantate.

Die Aufwendungen für (Teil-)Kronen zählen jedoch dazu.

Wie wird die Beihilfe beantragt?

Der Vordruck kann über das Formularcenter des Landesamtes für Finanzen heruntergeladen werden:

www.lff.bayern.de

Was ist zu beachten?

  • Das Datum der Rechnungen darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
  • Auf der 2. Seite des Antrags ist anzugeben seit wann man im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
  • Den Antrag vollständig ausfüllen und unterschrieben mit den Rechnungsbelegen auf dem Postweg (oder per Fax) an die Beihilfestelle senden.
  • Bei Zahnersatzrechnungen muss auch der Heil- und Kostenplan der gesetzlichen Krankenversicherung beigefügt werden. 
  • Auch evtl. Nachweise über eine Zahlung einer Zusatzversicherung oder ähnliche Leistungen Dritter müssen beigefügt werden.
  • Von der gesetzlichen Krankenversicherung sollte bei Heilpraktikerrechnungen ein Vermerk auf den Rechnungen angebracht sein, ob die GKV Zahlungen zu der Heilpraktikerleistung erbracht hat oder nicht.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus den beihilfefähigen Aufwendungen.

Der Beihilfesatz beträgt im Regelfall 50 %.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil, der ihrem Arbeitszeitanteil  im Vergleich zur Vollbeschäftigung entspricht.

Beispiel

Die beihilfefähige Aufwendung liegt bei 250 €, der persönliche Bemessungssatz 50 % 

250 € x 50 % = 125 € bei Vollzeit / 125 € zu zahlende Beihilfe