28. Februar 2019

DVG-Bayern

Änderungen im Bayerischen Beihilferecht

Sehhilfen auch für Erwachsene wieder beihilfefähig

Anhebung der Höchstbeträge und Neuaufnahme von Heilbehandlungen

 

Die wesentlichsten Änderungen im Bayerischen Beihilferecht zu 1.Januar 2019 aufgrund der 5. Verordnung zur Änderung der BayBhV vom 12.Oktober 2018 (GVBl S. 794)

  1. Wegfall der Übergangsregelung für studierende Kinder

    Bis 31.12.2018 waren gem. § 3 Absatz 2 Nummer 2 BayBhV studierende Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigungsfähig, wenn sie im Winter-semester 2006 an einer Hoch – oder Fachhochschule eingeschrieben waren. Diese Regelung wurde logischer Weise wegen Zeitablauf aufgehoben. Studierende Kinder sind künftig nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig. Eine Ausnahmeregelung gibt es jetzt nur noch für Kinder in Zweitausbildung.
     
  2. Darüber hinaus: Keine weiteren Übergangsregelungen

    Leider wurden die Regelungen im Bundesbeihilferecht, wonach auch Kinder die sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, weiter berücksichtigungsfähig sind, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundes-freiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist, so nicht übernommen.
     
  3. Änderungen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen

    Hier wurden einige Verbesserungen eingeführt. Da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen in der Regel im Rahmen von Gutachterverfahren pseudonymisiert im Einzelfall ermittelt wird, kann  in dieser Information nicht näher auf die Änderungen eingegangen werden.
     
  4. Wesentliche Verbesserungen bei Heilbehandlungen (§ 19 BayBhV)

    Anhebung der beihilfefähigen Höchstbeträge
    Die Anhebung der beihilfefähigen Höchstbeträge in Anlage  3 zu § 19 Absatz 1 BayBhV ist die herausragende Änderung der BayBhV. Seit Jahrzehnten waren die Höchst-beträge für Heilbehandlungen unverändert und eine Anpassung dringend geboten. Teilweise entsprachen die Höchstbeträge nicht einmal mehr den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen und viele Behandler hielten sich schon geraume Zeit nicht mehr an die beihilferechtlichen Regelungen, wozu sie allerdings auch in Zukunft nicht verpflichtet sind. Außerdem wurden in Anlage 3 zusätzliche Leistungen aufgenommen bzw. bereits bestehende Leistungen teilweise neu definiert.

    Wer kann oder darf Heilbehandlungen verordnen?
    Offen ist, welche Auswirkungen die beihilferechtliche Regelung hinsichtlich der Verordnung von Heilbehandlungen haben wird. In § 19 Absatz 1 BayBhV ist geregelt, dass ärztlich aber auch zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig sind, während in Anlage 3 nur von ärztlich verordneten Heilbehandlungen die Rede ist. Hier wird die Frage zu klären sein, welche der in Anlage 3 aufgeführten Heilbehandlungen auch von einem Zahnarzt verordnet werden können. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass nur solche Heilbehandlungen von Zahnarzt verordnet werden können, die auch noch seinem Berufsbild zugeordnet werden können. Die  Verordnung medizinischer Fußpflege durch einen Zahnarzt  würde dazu wohl nicht passen.

    Wer kann in Zukunft Heilbehandlungen durchführen?
    In § 19 Absatz 1 Satz 3 BayBhV ist jetzt eindeutiger als bisher geregelt, welche Personen aufgrund ihres Berufsbildes  berechtigt sind, entsprechende Heilbehandlungen durchzuführen. So ist z.B. die ergotherapeutische Behandlung durch einen  Physiotherapeuten nicht beihilfefähig.

    Einschränkung bei Krankengymnastik an Geräten
    Die bisher hinsichtlich der Anzahl der Behandlungen nicht begrenzte Krankengymnastik an Geräten hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass mehr oder weniger der Aufenthalt in Fitness- und Trainingszentren  finanziert wurde und die Frage der medizinischen Notwendigkeit amtsärztlich geprüft werden musste, wenn die „Behandlungen“ über mehrere Monate und oft Jahre andauerte. Seit 1.1.2019 ist nunmehr die Krankengymnastik an Geräten auf 25 Behandlungen im Kalenderhalbjahr begrenzt.

    Medizinische Fußpflege erweitert
    Eine wesentliche Verbesserung gibt es bei der medizinischen Fußpflege. Die Behandlungen sind nicht mehr nur auf diabetisches Fußsyndrom begrenzt.

    Ernährungsberatung jetzt eindeutig geregelt
    Unter die beihilfefähigen Behandlungen fällt jetzt auch die – immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führende - Ernährungsberatung durch Diätassistenten, Ernährungswissenschaftler oder Diplomökotrophologen.

    NEU: Richtwerte für bestimmte Behandlungen
    Für bestimmte Behandlungen gibt es zeitliche Richtwerte, die nicht unterschritten werden dürfen. So gilt für eine krankengymnastische Behandlung nach Nummer 4 der Anlage 3 (deren beihilfefähiger Höchstbetrag von 19,50 € auf 23,10 € angehoben wurde) ein Richtwert von 30 Minuten. Sollte ein längerer Zeitbedarf bestehen, dann sind bei Leistungen, für die ein Richtwert vorgegeben ist, höhere Gebühren nur dann beihilfefähig, wenn eine Doppelbehandlung verordnet wurde. Für Heilbehandlungen, für die keine Richtwerte angegeben sind, können stets nur die Höchstbeträge nach Anlage 3 anerkannt werden.

    Leider ist es nicht möglich, an dieser Stelle auf alle einzelnen Heilbehandlungen  und die entsprechenden beihilfefähigen Höchstbeträge einzugehen. Sie können der eingangs zitierten Änderungsverordnung entnommen werden.
     
  5. Sehhilfen auch für Erwachsene wieder beihilfefähig (22 BayBhV)

    - Unverständlicher Ausschluss in den letzten Jahren -

    Es muss  nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die bisherige Regelung nicht einleuchtend war. Aber ein Hinweis muss erlaubt sein:

    Wurde die Erstattung von Brillen durch die gesetzlichen Krankenkassen vor Jahrzehnten deshalb eingestellt, um den Versicherten Beitragsstabilität zu gewährleisten (somit eine Regelung, von der letztlich auch die Versicherten – wenn auch nicht erheblich – profitierten), brachte die Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene –außer bei ein paar für den Laien nicht wirklich nachvollziehbaren Indikationen (z.B. Blindheit beider Augen) für die Beihilfeberechtigten keine Vorteilte und diensten nur der Entlastung des Dienstherrn; vordergründig natürlich zur Entlastung des Steuerzahlers.

    Glaspreiserstattung wie vor 30 Jahren
    Die späte Einsicht, zu Sehhilfen auch für Erwachsene wieder Beihilfe zu gewähren, hat aber nicht zur  Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge z.B.
    für Brillengläser geführt. Diese sind seit Jahrzehnten unverändert.

    Brillenfassungen
    Brillenfassungen sind mit Ausnahme für Schulsportbrillen weiterhin nicht beihilfefähig.

    Schulsportbrillen
    Für Schüler waren Schulsportbrillen bis 31.12.2018 nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Seit 1.1.2019 sind Schulsportbrillen auch für über 18jährige Schüler beihilfefähig, da insgesamt die Altersbeschränkung von 18 Jahren weggefallen ist.

    - Erstmalig Beschaffung einer Sehhilfe nur nach augenärztlicher Bescheinigung beihilfefähig -

    Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augen(fach)ärztliche Verordnung erforderlich. Eine ärztliche Verordnung genügt nicht für beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Personen, die schon bisher Sehhilfen hatten, aber dazu keine Beihilfe erhalten haben, empfiehlt es sich, eine (neue) augenärztliche Verordnung vorzulegen, da viele Beihilfestellen nach Jahren nicht oder nicht mehr feststellen können, ob bzw. seit wann eine augenärztliche Verordnung vorlag.
     
  6. Ausdehnung der häuslichen Krankenpflege auf Zeiten einer Kurzzeitpflege (§ 24 BayBhV)

    Diese Regelung bestand nach  § 34 BayBhV schon in der Vergangenheit. Die Aufnahme in § 24 BayBhV sollte der Klarstellung dienen, wirft aber mehr Fragen als Antworten auf.
    Gemeint sind die Fälle, in denen nach einem Krankhausaufenthalt (wohl aber auch einer Anschlussheilbehandlung) der Patient nicht oder noch nicht in seine häusliche Umgebung verbracht werden kann und die Einstufung in einen Pflegegrad (mindestens 2) noch nicht erfolgt ist. Hier bleibt oft nur die Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. Völlig offen ist aber die Frage, was mit Personen geschieht, für die abschließend nur Pflegegrad 1 festgestellt wird.
     
  7. Höchstbeträge für stationäre bzw. teilstationäre Behandlungen in Privatklinken, die nicht nach DRGs (Diagnose bezogenen Fallpauschalen) abrechnen (§ 28 Absatz 2 BayBhV)

    Betroffen sind hier Privatkliniken, die nicht nach diagnosebezogenen Fallpauschalen (sog. DRGs) abrechnen; insbesondere sind das auch Privatkliniken der Psychiatrie und Psychosomatik. Für letztere war in letzter Zeit eine Vergleichsberechnung nach § 28 Absatz 2 BayBhV nahezu unmöglich.

    Deshalb wurden ab 1.1.2019 beihilferechtliche Höchstbeträge eingeführt:

    Bei einer stationären oder teilstationären Behandlung in einer Privatklinik, die nicht nach DRGs abrechnet, sind deshalb für Personen

    a) die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollstationär bis zu 324,63  € und teilstationär bis zu 225,60 € täglich,

    b) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben vollstationär bis zu 462,80 € und teilstationär bis zu 345,80 € täglich beihilfefähig.
     
  8. Wegfall des Mindestbetrages für Beihilfeanträge (§48 Absatz 2 BayBhV)

    Überfällig war die Aufhebung der einschränkenden Regelung, wonach bis 31.12.2018 eine Beihilfe nur gewährt wurde,  wenn die mit dem Antrag geltend gemachte Aufwendungen über 200 € betragen haben (§ 48 Absatz 2 Satz 2 BayBhV). Diese Regelung mag zu Zeiten des Blaupapiers, der Aktensuche und Aktenablage aufgrund des Verwaltungsaufwandes ihre Berechtigung gehabt haben;  in Zeiten der elektronischen Bearbeitung und unter dem Gesichtspunkt des Mehraufwandes durch Ablehnung mit Folgen für die  rechtlich Beurteilung  der Einhaltung der  Antragsfrist bei Wiedereinreichung,  war es an der Zeit, diese einschränkende Regelung aufzuheben, zumal sich viele Beihilfefestsetzungsstellen schon seit längerem nicht mehr an diese Vorgabe gehalten haben.

    Gleiches gilt für die bis 31.12.2018 geltende Mindestantragssumme von 15 € (§ 48 Absatz 2 Satz 3 BayBhV). Auch diese ist entfallen. Beihilfe kann seit 1.1.2019 auch bei niedrigeren Gesamtaufwendungen gewährt werden.
     
  9. Was sich noch geändert hat

    In § 41 wurde aufgenommen, dass bei Männern von der Vollendung des 65. Lebensjahres die Kosten eines Screenings zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen beihilfefähig sind. Außerdem sind verschiedene Anpassungen an  Darmkrebsvorsorge, Krebsregister usw. erfolgt.

    Hinzu kommen kleinere Änderungen in Anlage 2 zu § 7 Absatz 5 BayBhV (ganz oder teilweise ausgeschlossene Methoden) und Anlage 4 zu § 21 Absatz 1 BayBhV (Hilfsmittel). Gleiches gilt auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung nach § 43 BayBhV.
     
  10. Schlussbemerkung

    An dieser Stelle kann verständlicher Weise nicht auf alle geringfügigen Änderungen eingegangen werden. Es wird deshalb nach wie vor dringend empfohlen, sich bei zu erwartenden höheren Aufwendungen (einmalig oder in Summe über einen längeren Zeitraum) an die zuständige Beihilfestelle zu wenden. Schon deshalb, weil viele Ausführungen in den Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) nicht mehr mit den beihilferechtlichen Regelungen in Art. 96 BayBG und der BayBhV übereinstimmen. Dies gilt ganz besonders auch für den Bereich der dauernden Pflege.

Reiner Jakubith
Regierungsrat a.D.
Dozent für Beihilferecht bei der Bayerischen Verwaltungsschule
Herausgeber des Kommentars Beihilfe für den öffentlichen Dienst in Bayern