13. Dezember 2016

DVG-Bayern

Beurteilungen

Für die Beförderungswartezeiten spielen in den Beurteilungen die sog. Binnendifferenzierung oder Superkriterien eine zunehmende Rolle. Hierzu sind einige Erläuterungen zu den Beförderungsrichtlinien des Innenministeriums von Kollegen Friedrich Rackelmann, DVG Bezirksvorsitzender Oberfranken hilfreich und von Interesse.

Binnendifferenzierung

Als Folge der Rechtsprechung zum Leistungsprinzip und der Bewerberauswahl bei Beförderungen ging das Gewicht immer mehr von der Wartezeit auf die Gewichtung der Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2011 das bisherige Auswahlverfahren (Rangfolge nach dem Gesamturteil der Beurteilung und längerer "Wartezeit") in Frage gestellt. Mit der letzten Änderung des Leistungslaufbahngesetzes wurde - ebenfalls durch

die Rechtsprechung veranlasst - sogar eine Differenzierung bei gleichem Gesamturteil eingeführt (Binnendifferenzierung gem. Art. 17 Abs. 7 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 bis 4 LlbG). Nach den neuen Beförderungsrichtlinien vom 29.10.2015 für Beamte der Allgemeinen Inneren Verwaltung mit der Qualifikation für Ämter ab der BesGr A 7 wird jedem Gesamturteil eine (gegenüber früher eine sehr kurze) "Bewährungszeit" zugeordnet. Bei einer Konkurrenzsituation mit gleichem Gesamturteil wird bei der Reihenfolge der 
Beförderungen auf einzelne herausgehobene Merkmale (5) abgestellt:


 "2. Allgemeine Regelungen*

…..

2.3 Beförderungsreife liegt vor, wenn die nach dem Ergebnis der periodischen Beurteilung jeweils festgesetzte Bewährungszeit abgeleistet wurde. Diese rechnet vom allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 LlbG) oder dem Zeitpunkt der letzten Beförderung. Soweit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften (Art. 15, 70 LlbG) anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind, ist von einem fiktiven Ernennungsdatum auszugehen.

2.4 Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen der Nr. 2.3 (Konkurrenz) und stehen nicht ausreichend Planstellen zur Verfügung, wird die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktezahl im Gesamturteil befördert.

Bei einer Konkurrenz mit gleicher Punktezahl im Gesamturteil ist

für die Beamtinnen und Beamten mit Qualifikation für die 2. Qualifikationsebene auf die Einzelmerkmale (1.) Qualität, (2.) Quantität, (3.) Einsatzbereitschaft, (4.) Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft sowie (5.) Fachkenntnisse,

für die Beamtinnen und Beamten mit Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene, bei denen das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Qualität, Quantität, Einsatzbereitschaft, Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft sowie Führungspotenzial und

für die Beamtinnen und Beamten mit Qualifikation für die 3. Qualifikationsebene, bei denen das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Qualität, Quantität, Einsatzbereitschaft, Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft sowie Führungserfolg

abzustellen (Binnendifferenzierung). Die genannten Beurteilungskriterien werden als gleichbedeutend angesehen. Daher ist auf den Gesamtpunktewert (Summe aus der Punktezahl dieser Einzelmerkmale) abzustellen. Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz, sind für die weitere Reihung die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:

Dies führt in der Praxis dazu, dass z. B. Beamte mit einem Gesamturteil von 13 Punkten und 67 Gesamtpunktewert in der Binnendifferenzierung vor solchen mit ebenfalls 13 Punkten und dem Summenwert 66 befördert werden, erst danach folgen Beamte mit Gesamtergebnis 13 Punkte und 65 Punkte bei der Binnendifferenzierung usw. Wann eine Beförderung erfolgt und der ggf. zeitliche Abstand richten sich dabei nach den freien Beförderungsstellen. Erst wenn alle mit dem Gesamturteil 13 Punkte (und der vorgeschriebenen Bewährungszeit) befördert sind, kommen Beamte mit Gesamturteil 12 Punkte mit  dem höchsten vergebenen Gesamtpunktewert in Binnendifferenzierung (die wiederum die Reihenfolge für alle Bewerber mit dem Gesamturteil 12 Punkte vorgibt) zum Zuge.

Bei der 2. QE erstreckt sich die Beförderungskonkurrenz nur auf den jeweiligen Regierungsbezirk, da hier die Stellenbewirtschaftung und die Vergabe der Beförderungsstellen durch die Regierungen erfolgt. Bei der 3. QE werden die Beurteilungen in eine bayernweite Rangfolge eingereiht und die Beförderungsstellen durch das Innenministerium zugwiesen. 

*) Die aktuellen Beförderungsrichtlinien sind im Behördennetz auf der Seite des Innenministeriums (unter Gemeinsame Themen/ Personalwesen) zu finden.