1. August 2018

DVG-Bayern

Versorgung im Alter

Bei vielen ist die Urlaubszeit zu Ende und mit großen Schritten naht der Herbst.

Grund sich auch mit dem Herbst des Lebens zu befassen und das Thema „Versorgung im Alter“ näher zu beleuchten. Im Rahmen der persönlichen Zukunfts- und Finanzplanung ist dieses Thema von großer Bedeutung.

 

In Bayern wird die Versorgung auf der Grundlage des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes festgesetzt. Über die Höhe der zu erwartenden Versorgung erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag ab dem 55. Lebensjahr eine einmalige umfassende Auskunft beim Landesamt für Finanzen. Die Modalitäten hierzu, sowie Infomaterial können auf der Seite des Landesamtes für Finanzen unter nachfolgenden Link abgerufen werden.

http://www.lff.bayern.de/bezuege/versorgung/index.aspx#infomaterial

Um aber die notwendigen Fragen für eine genaue, persönliche und möglichst umfassende Versorgungsauskunft stellen zu können, nachfolgend einige Möglichkeiten der Ruhestandversetzung:

Beamte

Gesetzlicher Ruhestand

Beamtinnen und Beamte treten gem. Art. 62 BayBG  grundsätzlich mit 67 Jahren in den gesetzlichen Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, greifen die Übergangsregelungen (Staffelung der Altersgrenzen) gem. Art 143 Abs. 1 BayBG.

Antragsruhestand

Eine frühere Versetzung in den Ruhestand ist gem. Art 64 Nr. 1 BayBG ab Vollendung des 64. Lebensjahres möglich. Der Ruhestandstermin kann dabei zwischen dem 64. Geburtstag und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand gewählt werden. Hierbei sind aber mögliche Versorgungsabschläge (Art 26 Abs. 2 BayBeamtVG) zu bedenken. Der Abschlag entfällt nach Art 26 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG, wenn eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit gem. Art. 91 BayBG ab dem 60. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand.

  1. Variante: Teilzeitmodell.
    Während der gesamten Laufzeit bis zum (gesetzlichen oder Antrags-) Ruhestand wird eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v. H. der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre ausgeübt (Art 91 Abs. 2 Nr. 1 BayBG).
     
  2. Variante: Blockmodell.
    Dabei kann als Enddatum ebenfalls der gesetzliche Ruhestand oder der Antragsruhestand gewählt werden. Es werden 60 v.H. des Zeitraums bis zum Ruhestand mit der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit der letzten 5 Jahre abgeleistet (sog. Ansparphase). Daran schließt die sog. Freistellungsphase an, die 40 v.H. der Laufzeit umfasst. Während der Freistellungsphase sind die Beamtinnen und Beamten von der Arbeitsleistung freigestellt (Art 91 Abs. 2 Nr. 2 BayBG).

Während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit werden 60% der individuellen Bezüge zuzüglich eines Ausgleichsbetrages gezahlt. Sofern nicht der höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 71,75% erreicht wird, hat die Altersteilzeit auch Auswirkungen auf die Versorgung, da für den Zeitraum der Altersteilzeit nur ein Anteil in Höhe des Teilzeitanteils als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird.

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht bei Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit sowie für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte.

In jedem Fall ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle sowie dem Landesamt für Finanzen, (Besoldung und Versorgung) zu empfehlen.