8. April 2019

DVG-Bayern

Binnendifferenzierung – Was ist das?

Mit Änderung des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) wurden bei Beförderungen die Vorgaben zur „Binnendifferenzierung“ eingeführt.

Vorneweg:
Maßgebend für die periodischen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen sind

  • Art. 54 ff. LlbG
  • Art. 30 und 66 BayBesG
  • Abschnitte 3 und 5 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
  • die Bekanntmachung über dienstliche Beurteilung, fiktive Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und Vergabe von Leistungsstufen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Beurteilungsbekanntmachung StMI - vom 08. September 2017 (AllMBl S. 355).

Aufgrund aktueller Rechtsprechung war ein Systemwechsel erforderlich, wonach die Beförderungsentscheidungen grundsätzlich alleinige Folge des Beurteilungsergebnisses und erst nachrangig von der abgeleisteten Dienstzeit („Wartezeit“) abhängig sein sollen.

Die Reform ging einher mit einer Verkürzung der sich aus dem Beurteilungsergebnissen abgeleiteten Bewährungszeiten im Vergleich zu den vormals geltenden Mindestwartezeiten. Dies führte dazu, dass diese ihre Bedeutung als Differenzierungskriterium weitgehend verloren haben.

Neben dem Gesamturteil in der Beurteilung hat deshalb der Vergleich bestimmter in der Beurteilung enthaltener Einzelmerkmale (sog. Binnendifferenzierung) enorm an Bedeutung gewonnen. Sofern sich nach einem Vergleich der Gesamturteile und erfolgreich abgeleisteter Mindestbewährungszeit kein Vorsprung eines Bewerbers/ einer Bewerberin ergibt, werden die sog. wesentlichen Beurteilungskriterien (auch Superkriterien genannt) in den Vergleich einbezogenen.

Diese werden von den jeweiligen Ministerien für ihren Geschäftsbereich festgelegt.

Im Geschäftsbereich des StMI sind die wesentlichen Beurteilungskriterien für die Beamten und Beamtinnen der

1. Qualifikationsebene die Kriterien:
Qualität, Quantität, Einsatzbereitschaft, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und Auffassungsgabe.

2. Qualifikationsebene die Einzelmerkmale:
Qualität; Quantität; Einsatzbereitschaft; Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft und Fachkenntnisse

3. Qualifikationsebene die Einzelmerkmale:
Qualität; Quantität; Einsatzbereitschaft; Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft und Führungspotenzial.

Sofern beim Einzelmerkmal Führungserfolg Punkte vergeben wurden, sind die wesentlichen Kriterien:
Qualität; Quantität; Einsatzbereitschaft; Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft und Führungserfolg.

4. Qualifikationsebene die Einzelmerkmale:
Quantität; Qualität; Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft; Führungspotential; Einsatzbereitschaft.

Sofern Führungsaufgaben übernommen wurden, sind die wesentlichen Kriterien:
Quantität; Qualität; Entscheidungsfreude, Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft; Führungserfolg; Einsatzbereitschaft.

Der rechnerische Durchschnitt der wesentlichen Beurteilungskriterien sollte sich im Regelfall am Gesamturteil orientieren und darf nur in begründeten Ausnahmefällen um einen Punkt über dem Gesamturteil liegen.

Hinsichtlich von Beförderungen kann folgendes ergänzt werden:

Ist bei mehreren Personen gleichzeitig die Beförderungsreife gegeben (Konkurrenz) und stehen nicht ausreichend Planstellen zur Verfügung, wird die Beamtin oder der Beamte mit

  • der höchsten Punktezahl im Gesamturteil befördert.
  • Bei einer Konkurrenz mit gleicher Punktezahl im Gesamturteil ist auf die Summe der wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. Binnendifferenzierung) abzustellen.

Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz, sind für die weitere Reihung die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:

  • Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung. Wenn die Vorbeurteilung nicht im aktuellen, sondern im nächstniedrigeren Statusamt erfolgt ist, wird dem
    Leistungsvergleich das um einen Punkt verminderte Gesamturteil der Vorbeurteilung zugrunde gelegt
  • Schwerbehinderung (hierzu sind Nachteilsausgleichsregelungen festgelegt)
  • Dienstzeit seit allgemeinem Dienstzeitbeginn bei Erstbeförderung oder Dienstzeit ab Wirksamkeit der letzten Beförderung.

Bsp.: Reihenfolge möglicher Beförderungen bei fehlenden Planstellen:

 

Gesamturteil 13 PunkteBinnendifferenzierung 68Vorbeurteilung 12 Punkte
136811
136712

 

Ulrike Hußlein
stellv. Vorstandsmitglied DVG-Bayern
stellv. Vorsitzende HPR Innenministerium