27. Juni 2018

DVG-Bayern

Beihilfetipps zum Urlaub

Die schönste Zeit des Jahres, die Urlaubszeit steht bevor. Viele Beamte und Beamtinnen allein oder mit Familie verreisen. Manche im Inland, viele in das Ausland.

Was aber ist, wenn jemand im Urlaub krank wird oder ein Unfall passiert? Wie verhält es sich vor allem im Ausland mit der Beihilfe, welche Aufwendungen sind beihilfefähig und in welchem Umfang? Die beihilferechtlichen Regelungen finden sich in § 45 BayBhV.

Gleich vorne weg

Gleichgültig wo der Urlaub oder sonst unsere Freizeit verbracht wird; eines ist sicher:

Die Aufwendungen für eine Rückbeförderung wegen einer Erkrankung  während einer Urlaubsreise oder anderen privaten Reise sind nicht beihilfefähig (§ 26 Satz 1 Nummer 1 BayBhV). Dies gilt auch für Unfälle und unabhängig vom Aufenthalt im Inland oder Ausland.

Diese Kosten muss die beihilfeberechtigte Person selbst tragen, es sei denn sie könnte Schadensersatz von dritter Seite fordern. Die Rückbeförderungskosten werden aber nicht vom Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn nach Art. 14 BayBG erfasst.

Wichtig: Bei einer Urlaubsreise in das Ausland handelt es sich stets um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. Nachstehende Ausführungen gelten für die beihilfeberechtigte Person und deren berücksichtigungsfähige Angehörige.

Der Begriff Ausland wird beihilferechtlich in unterschiedliche geographische Bereiche eingeteilt.

1. Was ist, wenn der Urlaub innerhalb der Europäischen Union (EU) verbracht wird?

Innerhalb der  EU entstandene Aufwendungen sind beihilfefähig, wie sie nach der BayBhV beim Verbleib in Deutschland dem Grunde nach beihilfefähig gewesen wären. Ein Kostenvergleich findet grundsätzlich nicht statt. Beihilferechtliche Höchstbeträge z.B. für Hilfsmittel oder Heilbehandlungen und Ausschlüsse sind aber zu beachten. Zudem wäre bei der Wahl einer stationären Behandlung in einer Privatklinik ein Kostenvergleich mit einem öffentlichen Krankenhaus durchzuführen; ausgenommen vom Kostenvergleich sind aber stationäre Notfallbehandlungen. Bei einer Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern findet ebenfalls kein Kostenvergleich statt.

Zu beachten ist, dass zur EU auch die Außengebiete von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Spanien und vor allem - zurzeit noch - dem Vereinigten Königreich gehören (z.B. die Falklandinseln vor Argentinien).

2. Was ist, wenn der Urlaub außerhalb der EU aber noch innerhalb des geographischen Europas verbracht wird?

In diesen Fällen sind entstehende Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland und zwar beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Es findet also ein Kostenvergleich statt. Dabei ist es Aufgabe der beihilfeberechtigten Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben beizubringen. Dies gilt ganz besonders für Rechnungen die in fremder Sprache abgefasst sind. Arzt- und Zahnarztrechnungen sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung je Krankheitsfall bis zu 550 € ohne Kostenvergleich beihilfefähig.

Bitte daran denken: Innerhalb des geographischen Europa gehören einige Länder nicht zur EU. So u.a. die Schweiz, Norwegen, Weißrussland einige Balkanstaaten  usw..

Wie schnell hat man während eines Urlaubs im Vorarlberg einen Ausflug in die Schweiz gemacht oder ist im Verlauf einer Reise nach Norditalien durch die Schweiz gefahren ohne an die beihilferechtlichen Auswirkungen und das Kostenrisiko zu denken.

3. Was ist, wenn der Urlaub außerhalb der EU und außerhalb des geographischen Europa verbracht wird?

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU und außerhalb des geographischen Europa (z.B. USA, Kanada, Japan, Australien, aber auch asiatischer Teil der Türkei) wird zu entstandenen Aufwendungen  im Krankheitsfall oder bei einem Unfall keine Beihilfegewährt. Ausnahme: bei stationärer Notfallbehandlung. Hier wird dann Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt. Dies ist aber der einzige Ausnahmefall. 

4. Was ist noch zu beachten?

Bei Kreuzfahrten kommt es bei Erkrankung auf dem Schiff somit darauf an, unter welcher Flagge das Schiff fährt auf dem die beihilfeberechtigte Person Passagier ist. Bei Kreuzfahrten z.B. im Mittelmeer kommt es unabhängig von der Flagge bei einem Landgang darauf an, in welches Land der Landgang erfolgt. Geht der beihilfeberechtigte Passagier in Italien an Land, befindet er sich in der EU (siehe 1.), geht er im europäischen Teil der Türkei an Land, befindet er sich im geographischen Europa (sieh 2.), geht er im asiatischen Teil der Türkei oder z.B. Tunesien an Land, befindet er sich außerhalb der EU und außerhalb des geographischen Europa mit den in Nummer 3 erwähnten beihilferechtlichen Auswirkungen.

Bei Erkrankungen in Ländern mit einem staatlichen Krankenfürsorgesystem unabhängig davon ob in der EU (wie z.B. in Großbritannien)  oder innerhalb des geographischen Europa übernimmt die dortige Krankenversorgung die entstehenden Kosten. Gem. Art. 96 Absatz 2 Satz 3 BayBhV erfolgt deshalb keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen.

Fazit

Gleichgültig wohin die Reise führt: Der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung - soweit diese nicht bereits in Beihilfeergänzungstarifen enthalten ist -  ist aufgrund des bei jeder Reise bestehenden Kostenrisikos für die beihilfeberechtigte Person und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (unabhängig vom Versicherungsstatus) dringend angeraten. Denn schon allein der medizinisch notwendige Rücktransport aus dem Urlaubsland – auch innerhalb der EU - kann erhebliche Kosten verursachen, die nicht von der Beihilfe übernommen werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für den vorübergehenden Aufenthalt im Ausland.

Für beihilfeberechtigte Personen, die sich auf Dauer im Ausland aufhalten gilt folgendes:

Innerhalb der EU wie Nummer 1.

Außerhalb der EU wie Nummer 2  weltweit.

Die Einschränkungen der Nummer 3 entfallen.

Dies gilt auch für berücksichtigungsfähige Kinder von beihilfeberechtigten Personen, die sich zu Ausbildungszwecken nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Sie werden behandelt wie Personen die sich auf Dauer innerhalb bzw. außerhalb der EU  im Ausland befinden.

Es wird also innerhalb der EU Beihilfe ohne Kostenvergleich (siehe Nummer 1) gewährt, bei Aufenthalt außerhalb der EU (unabhängig ob innerhalb oder außerhalb des geographischen Europa) wird Beihilfe mit Kostenvergleich gewährt (siehe Nummer 2).

Im Übrigen siehe auch Nummer 4.

Weitere Regelungen zur Beihilfegewährung bei Auslandsaufwendungen.

Handelt es sich um eine Dienstreise bzw. hat die Beihilfefestsetzungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Ausland anerkannt oder die Notwendigkeit der Auslandsbehandlung wird durch ein amts-oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt (Siehe § 45 Absatz 2 und 3 BayBhV), gelten für die entstehenden  Aufwendungen keine wesentlichen Einschränkungen. Für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland gelten gesonderte Vorschriften (§ 45 Absatz 4 BayBhV).

Auf Details wird aber im Zusammenhang mit dem jetzigen Thema  „Urlaubszeit ist Reisezeit; Absicherung im Krankheitsfall auf Reisen“ verzichtet.

Jakubith
Regierungsrat a.D.
Dozent für Beihilferecht bei der Bayerischen Verwaltungsschule
Herausgeber des Kommentars „Beihilfe für den öffentlichen Dienst in Bayern“